Von Prof. Dr. iur. / Dr. rer. pol. Steffan Jahn, Völkerrechtler und Politikwissenschaftler

Internationale Organisationen leben von einem einfachen, aber fragilen Versprechen: Dass ihre Organe funktionieren. Wenn dieses Versprechen bricht, stellt sich nicht nur eine politische, sondern vor allem eine rechtliche Frage. Genau an diesem Punkt befinden wir uns, wenn ein Sekretariat über Monate hinweg nicht handelt – oder gar nicht mehr sichtbar ist – und dennoch beansprucht, die alleinige Leitung der Vollversammlung zu verkörpern.

Nach den vorliegenden Informationen ist mindestens ein zuständiger Sekretär seit dem 05. Oktober 2024 nicht mehr in der Konferenz erschienen; das gesamte Generalsekretariat hat seit über einem Monat auf formelle Anfragen nicht reagiert. Die Charta der Konferenz der Nationen enthält leider keine Regelung für diesen Fall, bestimmt aber zugleich, dass die Vollversammlung durch das Sekretariat geleitet wird. Diese Kombination aus Normlücke und faktischer Handlungsunfähigkeit ist juristisch hoch relevant.

1. Darf eine außerordentliche Sitzung ohne Sekretariat einberufen werden?

Aus völkerrechtlicher Sicht lautet die Antwort: Ja – unter engen Voraussetzungen.

Internationale Organisationen sind keine Staaten, aber sie sind auch keine bloßen Vereine. Ihre Rechtsgrundlage ist ein multilateraler Vertrag (hier die Charta der Konferenz der Nationen), getragen vom kollektiven Willen der Mitglieder. Fällt das Exekutivorgan, das lediglich eine dienende Funktion gegenüber der Vollversammlung hat, dauerhaft aus, darf daraus kein Vetorecht gegen die Konferenz selbst entstehen.

In der Rechtslehre ist hierfür der Gedanke der funktionalen Kontinuität anerkannt: Kein Organ darf durch Untätigkeit die gesamte Organisation lahmlegen. Wo die Charta schweigt, greifen allgemeine Rechtsprinzipien des internationalen Organisationsrechts, insbesondere:

  • Effet utile – das meint, Normen sind so auszulegen, dass sie wirksam bleiben,
  • institutionelle Selbstschutzkompetenz,
  • und das Ultima-ratio-Prinzip der Mitgliederhoheit.

Eine außerordentliche Sitzung, die von Mitgliedern einberufen wird, um die Handlungsfähigkeit der Organisation wiederherzustellen, ist daher nicht per se illegal, sondern im Gegenteil oft der einzige Weg, die Organisation praktisch zu retten.

2. Wie ist die formale Feststellung der Handlungsunfähigkeit zu bewerten?

Die Feststellung, dass das Sekretariat handlungsunfähig oder -unwillig ist, stellt keinen „Staatsstreich“ im institutionellen Sinne dar, sondern eine rechtliche Tatsachenfeststellung. Entscheidend ist, dass sie:

  • transparent begründet,
  • protokolliert,
  • mit klarer Beweisführung zum Beispiel der Nichtanwesenheit oder Nichtreaktion,
  • und mit qualifizierter Mehrheit erfolgt.

Gerade die monatelange Abwesenheit eines leitenden Sekretärs und das vollständige Schweigen des Generalsekretariats im ganzen über Wochen hinweg sprechen nicht für eine kurzfristige Störung, sondern für einen strukturellen Ausfall. In solchen Fällen wäre Untätigkeit der Mitglieder rechtlich problematischer als Handeln.

3. Kann das Sekretariat eine solche Sitzung nachträglich delegitimieren?

Hier ist die Antwort deutlich: Nein – jedenfalls nicht überzeugend.

Ein Sekretariat, das über Monate hinweg nicht präsent ist und nicht reagiert, kann sich nicht glaubhaft auf formale Leitungsrechte berufen, um eine von der Mitgliedschaft getragene Notmaßnahme zu delegitimieren. Das wäre ein klassischer Fall von Rechtsmissbrauch.

Im internationalen Recht gilt: Kompetenzen sind funktional gebunden. Wer seine Funktion nicht ausübt, verliert nicht automatisch sein Amt – wohl aber die Möglichkeit, aus der eigenen Untätigkeit rechtliche Vorteile zu ziehen. Delegitimationsversuche wären nur dann relevant, wenn:

  • das Sekretariat nachweislich handlungsfähig war,
  • formelle Einladungen des Generalsekretariats ignoriert wurden,
  • oder Verfahrensgarantien bewusst verletzt wurden.

Fehlt dies – und die Fakten sprechen im Fall der Konferenz der Nationen dagegen –, bleibt dem Sekretariat rechtlich lediglich die Möglichkeit, die Rückkehr in den Regelbetrieb konstruktiv mitzugestalten, nicht aber, den Übergang als solchen zu negieren.

4. Politische Legitimität ist kein Luxus, sondern Voraussetzung

Juristisch mag vieles vertretbar sein; politisch ist Zurückhaltung geboten. Die entscheidende Frage lautet nicht: Darf man das?
Sondern: Wie stellt man sicher, dass niemand es als Machtübernahme interpretiert?

Deshalb sind befristete Mandate, regelmäßige Berichte, externe Rechtsgutachten und eine klare Sunset-Klausel keine Nebensachen, sondern Legitimitätsanker.

5. Fazit

Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung durch Mitglieder zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit einer internationalen Organisation ist unter den gegebenen Umständen legitim, rechtlich vertretbar und institutionell notwendig.

Ein Sekretariat, das über Monate hinweg faktisch abwesend ist, kann eine solche Maßnahme nicht wirksam delegitimieren, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, die Organisation selbst zu blockieren.

In der internationalen Ordnung gilt ein nüchterner Grundsatz:
Institutionen existieren, um zu handeln. Schweigen ist keine Kompetenz.

Der Autor ist Prof. Dr. iur. / Dr. rer. pol. Steffan Jahn. Experte für Völkerrecht und Internationale Organisationen.

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